1.1        Gebührenerhöhung

Mit der Verordnung der BMJ über die Neufestsetzung von Gerichtsgebühren wurden die festen Gerichtsgebühren gemäß der gesetzlich zwingenden Valorisierung angepasst. Durch die Valorisierung steigen die meisten Gerichtsgebühren um 5,71 %.

Die Verordnung tritt mit 1.8.2026 in Kraft und ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich derer der Gebührenanspruch nach dem 31.7.2026 begründet wird.  

HINWEIS: Für alle Eingaben und Amtshandlungen ab 1.8.2026 sind die erhöhten Gebührensätze anzuwenden. Darauf ist insbesondere bei der Kalkulation von Klags-, Grundbuchs- und Verlassenschaftsverfahren zu achten.

 

1.2         Erhöhung Dienstgeberabgabe 2027-2030

Das Dienstgeberabgabegesetz regelt den Fall, wenn ein Dienstgeber mehrere geringfügig Beschäftigte in seinem Unternehmen beschäftigt, wobei insgesamt die 1,5-fache Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Dann ist eine pauschalierte Abgabe in Höhe von 19,4 % der Entlohnung zu entrichten (Dienstgeberabgabe).

 

Im Zuge der Beratungen über das BBG 2027-2028 wurde kurzfristig ein selbständiger Antrag zur Anhebung der Dienstgeberabgabe eingebracht. Die Novelle zum Dienstgeberabgabegesetz sieht vor, die Dienstgeberabgabe für die Jahre 2027 bis 2030 von derzeit 19,4 % auf 23 % anzuheben. Ab dem Jahr 2030 wird die Dienstgeberabgabe 21 % betragen.

TIPP: Arbeitgeber mit mehreren geringfügig Beschäftigten sollten die künftig höhere Belastung bereits in die Personalkostenplanung für 2027 einbeziehen.

 

1.3         Ausweitung des Kontenregister- und Kontoeinschaugesetzes

Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz und das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz geändert wurden, erhält das Amt für Betrugsbekämpfung eigene Auskunftsrechte im Kontenregister- und Konteneinschauverfahren. Die Kernpunkte sind:

●     Das Amt für Betrugsbekämpfung darf künftig für Zwecke der Sozialbetrugsbekämpfung – konkret im Verfahren zur Feststellung von Scheinunternehmen – Auskunft aus dem Kontenregister verlangen.

●     Unter engen Voraussetzungen (Verdachtsmitteilung an den Rechtsträger, ungeklärter Verdacht trotz Gelegenheit zur Stellungnahme, Verhältnismäßigkeit) kann das Amt für Betrugsbekämpfung auch eine Auskunft über Konten bei Kreditinstituten verlangen.

●     Korrespondierend wird im Bankwesengesetz bei der Aufzählung der Behörden, denen gegenüber bei einem Auskunftsverlangen kein Bankgeheimnis besteht, das Amt für Betrugsbekämpfung als auskunftsberechtigte Stelle hinzugefügt.

Ziel der Novelle ist laut den Gesetzesmaterialien die raschere Aufdeckung von Scheinunternehmen, die regelmäßig für Scheinrechnungen und Schwarzgeldkreisläufe genutzt werden.

 

1.4         Bürokratieabbau durch Registrierkassenpaket 2026

Mit dem Registrierkassenpaket 2026 wird ein Bündel an Erleichterungen für die Kassenpraxis schrittweise wirksam:

●     Höhere Umsatzgrenze für die Registrierkassenpflicht bei der "Kalte-Hände-Regelung": Die Umsatzgrenze für die vereinfachte Losungsermittlung bei Umsätzen im Freien (Marktstände, Hütten - , Alm- und Schihüttenbetriebe, Buschenschanken) wurde ab 1.1.2026 von € 30.000 auf € 45.000 netto Jahresumsatz angehoben. Wer unter die "Kalte-Hände-Regelung" fällt und diese Grenze nicht überschreitet, ist weiterhin von der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht befreit. Die gleiche Regelung gilt für Umsätze von kleinen Kantinen, die von gemeinnützigen Vereinen betrieben werden.

●     Digitaler Beleg: Ab 1.10.2026 kann die Belegerteilungspflicht auch durch einen digitalen Beleg (z.B. per QR-Code oder Downloadlink) erfüllt werden. Der digitale Beleg muss unmittelbar im Zusammenhang mit der Barzahlung erstellt werden und in der Folge tatsächlich in den Verfügungsbereich des Belegempfängers gelangen. Ein Papierbeleg muss nur mehr auf Verlangen des Kunden oder der Abgabenbehörde ausgestellt werden.

Eine erhoffte Betragsgrenze, bis zu der kein Kassabeleg ausgestellt werden muss, wurde leider nicht festgelegt.

●     15-Warengruppen-Regelung unbefristet verlängert: Demnach erfüllen Einzelhandelsunternehmer, insbesondere auch Markt-, Straßen- und Wanderhändler und andere gewerblich tätige Unternehmer, die Waren verschiedener Hersteller zu einem Sortiment zusammenfügen und an Endverbraucher verkaufen, die Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht auch dann, wenn sie die Warenbezeichnung in der zu verwendenden Registrierkasse eingeschränkt bis auf 15 Warenbezeichnungen erfassen und entsprechend dieser Erfassung auf den Belegen ausweisen. Diese Erleichterung gilt nach wie vor nur für Unternehmer, die am 31.12.2015 bzw. zum Zeitpunkt des Eintritts der Kassenpflicht noch nicht über ein Warenwirtschafts- oder Kassensystem verfügten, welches das gesamte Sortiment detailliert erfassen und auf dem Beleg ausweisen konnte.

HINWEIS: Der „Bürokratieabbau" betrifft in erster Linie Formalpflichten mit hohem administrativen Aufwand (Beleg, Erfassungsdetail). Die grundsätzliche Registrierkassen- und Belegpflicht sowie die technische Absicherung über die Signatureinheit (RKSV) bleiben unverändert bestehen.

 

1.5         Festsetzung Trinkgeldpauschalen in Buschenschanken

Bereits seit 1.1.2026 gelten bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen für das Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe, das Friseurgewerbe, für Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure und für das Personenbeförderungsgewerbe.

Mit Wirkung ab 1.7.2026 werden für Dienstnehmer in Buschenschanken folgende Trinkgeldpauschalen als sozialversicherungsfrei abgerechnet.

 

sozialversicherungsfreie Trinkgeldpauschalen

1.7.2026

2027

2028

Dienstnehmer mit Inkasso

€ 65

€ 85

€ 100

Dienstnehmer ohne Inkasso

€ 45

€ 45

€ 50

Lehrling / Pflichtpraktikant

€ 20

€ 20

€ 25

 

Für Teilzeitbeschäftigte ist das Trinkgeldpauschale der tatsächlichen Arbeitszeit entsprechend zu aliquotieren.

 

 

2.       Aktuelle höchstgerichtliche Entscheidungen

Hier finden Sie eine Auswahl an aktuellen Entscheidungen des VwGH und des EuGH, die in ihren Kernaussagen kurz dargestellt werden.

 

·        ImmoESt beim Verkauf von umgewidmetem Altvermögen

Im Juli 2017 wurde ein Grundstück des Altvermögens verkauft, das sich in einer „Aufschließungszone“ befand. Erst im Dezember 2017 erfolgte die Umwidmung in Bauland. Strittig wurde, ob für die pauschale Berechnung der ImmoESt-Bemessungsgrundlage ein Umwidmungsfall anzunehmen war (die fiktiven Anschaffungskosten betragen dann nur 40 % des Veräußerungserlöses) oder nicht (die fiktiven Anschaffungskosten betragen dann 86 % des Verkaufserlöses). Der VwGH entschied: Ein Umwidmungsfall liegt auch vor, wenn innerhalb von fünf Jahren nach der Veräußerung eine in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Veräußerung stehende Umwidmung erfolgt. Wird innerhalb von fünf Jahren nach dem Verkauf eines Grundstücks des Altvermögens eine Umwidmung vorgenommen, muss also geprüft werden, ob diese Umwidmung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Veräußerung steht. Bejahendenfalls sind die Einkünfte aus der Grundstücksveräußerung (rückwirkend) nach den Grundsätzen für Umwidmungsfälle zu ermitteln.

 

HINWEIS: Liegt bei diesem 2017 getätigten Verkauf ein Umwidmungsfall vor, sind die fiktiven Anschaffungskosten mit 40 % des Veräußerungserlöses anzunehmen. Vom verbleibenden Veräußerungsgewinn in Höhe von 60 % des Veräußerungserlöses ergibt die 30 %ige ImmoESt 18 % des Veräußerungserlöses.

 

Alternatives Beispiel: Würde sich ein solcher Verkauf erst 2027 ergeben, sieht die Berechnung wie folgt aus: Basierend auf dem BBG 2027-2028 sind (ab 2027) im Umwidmungsfall die fiktiven Anschaffungskosten nur mehr mit 30 % des Verkaufserlöses anzusetzen. Vom verbleibenden Veräußerungsgewinn in Höhe von 70 % des Veräußerungserlöses ist dann die 30 %ige ImmoESt zu berechnen. Für Fälle mit Umwidmung erst nach dem 31.12.2024 (und Grundstücksverkauf nach dem 30.6.2025) gibt es mittlerweile zusätzlich einen „Umwidmungszuschlag“ von 30 % auf die positiven Grundstückseinkünfte. Die Berechnung der ImmoESt inklusive Umwidmungszuschlag ergibt Folgendes: Der Veräußerungsgewinn in Höhe von 70 % des Veräußerungserlöses wird um den Umwidmungszuschlag von 21 % (30 % von 70) erhöht und beträgt damit 91 % des Veräußerungserlöses, somit beträgt die 30 %ige ImmoESt dann 27,3 % des Veräußerungserlöses.

 

·        Steuerfreie Strahlenzulage für Mitarbeiter im Röntgeninstitut

Der Betreiber eines Ambulatoriums für radiologische Untersuchungen (Röntgen, MRT, CT) zahlte den Röntgenassistentinnen eine Strahlenzulage als Gefahrenzulage steuerfrei aus. Das Finanzamt brachte den Fall zum VwGH mit dem Argument, der technische Fortschritt schließe mittlerweile eine Strahlenbelastung weitgehend aus. Der VwGH betont, eine Gefahrenzulage kann auch bei einer bloß potentiellen Gesundheitsgefährdung steuerfrei sein. Der vom Finanzamt angesprochene technische Fortschritt schließt eine erhöhte Gesundheitsgefährdung nicht aus, weil nach wie vor das Risiko besteht, dass ein Gerät defekt wird und die Arbeitnehmer von der Strahlung betroffen sein könnten. Die geringeren Risikofaktoren aufgrund des technischen Fortschritts müssen allerdings im Rahmen der Angemessenheitsprüfung betreffend die Höhe der steuerfreien Zulage Niederschlag finden.

 

·        Uneingeschränkte Erstattung von Vorsteuern für Unternehmer aus der Türkei

Für Unternehmer, die in Österreich weder Sitz noch Betriebsstätte haben und in Österreich auch keine steuerpflichtigen Umsätze tätigen (außer reverse-charge-Umsätze), regelt die Erstattungsverordnung, dass sie in Österreich angefallene Umsatzsteuern erstattet erhalten können. Das BMF hat aber im Jahr 2021 mit einer Novelle zu dieser Verordnung in Bezug auf Unternehmer von außerhalb der EU eine Einschränkung der Erstattungsmöglichkeit für die Umsatzsteuer auf Kraftstoffe vorgenommen. Seither legt die Verordnung in Bezug auf Unternehmer aus Drittstaaten fest: "Von der Erstattung ausgeschlossen sind die Vorsteuerbeträge, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen."

Der VwGH entschied nun, dass die vom BMF vorgenommene Einschränkung der Vorsteuererstattung gegen das Assoziierungsabkommen EWG/Türkei verstößt. Das bedeutet: Unternehmen, die türkische Staatsbürger oder Gesellschaften mit Sitz in der Türkei sind, steht (bei rechtzeitig erfolgter Antragstellung auch für die Vergangenheit) das Recht auf Erstattung von Vorsteuern uneingeschränkt zu, genauso wie Unternehmen aus der EU.

 

·        Wiederaufnahmebescheid erst nach dem neuen Sachbescheid

Das Finanzamt genehmigte elektronisch mit Knopfdruck zugleich den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens und den neuen Einkommensteuerbescheid. Das EDV-System der Finanzverwaltung stellte aber den neuen Sachbescheid einige Stunden früher elektronische in die FinanzOnline-Databox des Steuerpflichtigen zu als den Wiederaufnahmebescheid, was grundsätzlich rechtswidrig wäre. Der VwGH verweist auf die Regelung des § 293 BAO betreffend die Berichtigung von solchen Bescheidfehlern, die ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitung beruhen. Aufgrund dieser Regelung betrachtet der VwGH den Wiederaufnahmebescheid und den neuen Einkommensteuerbescheid als gleichzeitig zugestellt.

·        EuGH: Umsatzsteuerliche Zwischenbankbefreiung als unzulässige Beihilfe

Im österreichischen UStG bestand bis 31.12.2024 eine Umsatzsteuerbefreiung für sonstige Leistungen, die zwischen Banken für die Ausführung steuerfreier Leistungen erbracht werden. Diese Steuerbefreiung ist in der MwSt-Richtlinie der EU nicht vorgesehen. Der EuGH beurteilt diese Steuerbefreiung daher als unzulässige Beihilfe an die Banken. Diese Befreiung darf daher auch für die Jahre vor 2025 nicht mehr angewendet werden.